Was ist der Kirchenvorstand und was macht er?
Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher leiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Gemeinde. (Grundordnung, Artikel 35)
Der Kirchenvorstand ist das oberste Leitungsorgan der Gemeinde. Je nach Gemeindegröße besteht er aus vier bis achtzehn Mitgliedern sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern der Gemeinde.
Der Kirchenvorstand
- verantwortet die Gestaltung des Gottesdienstes,
- berät die Konzeption von Kinder- und Jugendarbeit,
- kümmert sich um Kranke, Arme und Alte,
- achtet auf die Tradition der Sonn- und Feiertage,
- verwaltet die kirchlichen Gebäude und entscheidet über deren Nutzung,
- gestaltet den kirchlichen Haushalt,
- vertritt die Gemeinde in der Öffentlichkeit,
- wirkt bei der Besetzung von Pfarr- und anderen Stellen in der Gemeinde mit,
- fördert die ökumenischen Beziehungen der Gemeinde.
(Grundordnung, Artikel 36-37)
Pfarrerinnen und Pfarrer sind durch ihr Amt Mitglieder des Kirchenvorstands. (Grundordnung, Artikel 14)
Sofern der Kirchenvorstand kein gewähltes oder berufenes Mitglied zum Vorsitzenden wählt, führt der Pfarrer bzw. die Pfarrerin den Vorsitz. Hat ein gewähltes oder berufenes Mitglied den Vorsitz inne, obliegt dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin in der Regel die Geschäftsführung. (Grundordnung, Artikel 28)
Menschen haben unterschiedliche Interessen und Gaben. Nicht alle Kirchenvorstandsmitglieder werden sich in allen Aufgabenfeldern eines Kirchenvorstands gleichermaßen engagieren wollen oder können.
Umso wichtiger ist die Bereitschaft zum geschwisterlichen Umgang miteinander und die Orientierung an der Frohen Botschaft Jesu sein Evangelium in dieser Welt zu bezeugen.
In Kurhessen-Waldeck gehören mindestens vier, höchstens 15 gewählte Mitglieder und Pfarrer/innen dem Kirchenvorstand an. Dabei beträgt die Zahl der zu wählenden nicht theologischen Mitglieder mindestens das Doppelte der Zahl der stimmberechtigten theologischen Mitglieder des Kirchenvorstands. Nach der Wahl entscheiden die Pfarrer/innen und gewählten Mitglieder des neuen Kirchenvorstandes, ob sie weitere Mitglieder berufen. Der Kirchenvorstand kann bis zu drei Personen zusätzlich berufen.
Wahlberechtigt ist jedes Gemeindemitglied, das am Wahltag das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das zur Zeit der Wahl 18 Jahre alt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
… (aus EKKW.de) – Weitere Informationen findet Ihr ==>HIER<==
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